Abgeblitzt beim TÜV

14. L a n d y f r i e n d s   A d v e n t u r e d a y s   2 0 2 4


Stellt Ihr Euch auch DIE Frage "Was mache ich 2024 Tolles,
wovon noch ich meinen Enkeln erzählen werde?"


Dann gibt es nur EINE Antwort: Die LFAD 2024 im Mammutpark und alle Landyfriends sind herzlich dazu eingeladen!
Zur Anmeldung & weiteren Informationen geht es hier: Anmeldung

  • Nein,Arbeitsscheinwerfer müssen auch nicht eingetragen werden.
    Wenn man Holz rücken muss,hat man doch eine Notwendigkeit
    für Arbeitsscheinwerfer.Die gehören aber trotzdem zum Fahrzeug
    und nicht zur Ladung und dürfen,wenn nach vorn montiert,nur
    gleichzeitig mit der Nummernschildbeleuchtung zu betreiben sein. :thumbs_up:

    Wir machen es so,dass es passt.


    www.x-offroad.de

  • Die Betriebserlaubnis erlöscht nur noch, wenn


    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    Alles andere ist mehr oder weniger egal und nur Geldmacherei.


    Beispiel: Kantenschutz Riffelblech...völliger Blödsinn, denn es wird niemand gefährdet.


    Ein schönes Wochenende. Prost und Alaaf.


    PS: Man sollte nicht immer die Leute fragen, die an der Panikmache verdienen. :facepalm:

  • Man braucht auch keinen Führerschein,wenn man Autofahren will.


    Mit solchen Argumenten wirst du die Rennleitung oder ggf.einen Richter
    schwer beeindrucken.

    Wir machen es so,dass es passt.


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  • was Alba schreibt ist korrekt, man beachte die Feinheiten. Ohne gültige Erlaubnis zum Führen des Fahrzeugs geht technisch, kann aber durchaus zu größeren Problemen führen als eine nicht eingetragene blaue Rundumleuchte auf dem Dach ;P


    und dürfen,wenn nach vorn montiert,nur
    gleichzeitig mit der Nummernschildbeleuchtung zu betreiben sein.

    :thumbs_up:

  • muss man denn heutzutage auch zusätzliche nebel-oder fernscheinwerfer die bei pkw's auf der stossstange montiert sind eintragen lassen ????



    früher war das nicht der fall..........

    http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_52.php


    "(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein"


    Da gibts natürlich wieder die Ausnahme mit dem Fahrzeugalter... ist klar...

  • Welche Ausnahmen gibt es denn fürs Fahrzeugalter?


    Na das für ein Fahrzeug von 1973 natürlich nicht die heutigen STVZO-Vorschriften anzuwenden sind, sondern die, welche am Tag der ersten Zulassung gültig waren. Siggi hatte ein Bild eines 2002 (?) angehängt..... darum wollte ich den Link zur STVZO nicht so alleine posten...

  • Da hat sich bezüglich der Scheinwerfer nichts geändert,
    abgesehen davon,dass früher lapidar gesagt wurde,
    es dürften nur vier Scheinwerfer gleichzeitig einzuschalten sein.
    Aus welcher Vorschrift das resultieren sollte,habe ich noch nicht gefunden.

    Wir machen es so,dass es passt.


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  • Vier Lampen, hihi, wie süß, wenn ich meine Fernschaumwerfer anmache, sind das schon mal 6 Stück, (4 aufm Dach und 2 unter der Motorhaube).
    Dann kann ich auch noch die Abblendschaumwerfer gleichzeitig anmachen, dann sind es schon acht.
    Und wenn es mir dann noch danach beliebt die Nebelschaumwerfer anzumachen, dann sind es schon zehn Schaumwerfer, die am brennen sind.
    Und werfen zusammen schon ganz ordentlich Schaum auf die Straße :thumbs_up: (wenn der nachfolgende Verkehr da mal nicht drin stecken bleibt….) :kissing_face:


    Wenn man es ganz genau nimmt sind ja auch noch die Standschaumbirnchen an, sind es schon zwölf, uiuiui, wenn das mal noch alles bei den Schaumschlägern mit den blauen Kitteln durchgeht. :facepalm:


    Schaumige Grüße
    Kai

    Mache nichts mit Software, was Du mit einem Bowdenzug machen kannst!!

  • Normal nicht,weil die Lichtstärke,der gleichzeitig einzuschaltenden
    Fernscheinwerfer begrenzt ist.
    Das ist total sinnig,weil man die ja eh nicht anhaben darf,
    sobald ein anderes Fahrzeug vor einem auftaucht. :facepalm:

    Wir machen es so,dass es passt.


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  • Knicki - ich will auch Bauschaumwerfer. Da könnte man doch den ein oder anderen Verkehrsteilnehmer einschäumen und den ohne Gegenwehr auf den Seitenstreifen schieben. Großartig ! :thumbs_up: Überall freie Fahrt
    Lg Minze

    ein Leben ohne Defender ist möglich - aber sinnlos carpe diem

  • Servus,
    ich habe mal ne Frage zum Thema "Ladung".
    irgendwo habe ich mal gelesen dass jede Ladung die mit Bordmittel demontierbar ist nicht eingetragen werden muss.
    Wie sind denn Bordmittel definiert? Meinem Standard-Werkzeug an Bord kann ich ja fast den ganzen Landy zerlegen !?!?!


    Gruß Thilo

  • Heute war ich mit meinem 110 TD4, Bj. 2007, 229000 km, zur Hauptuntersuchung. Ergebnis: Ohne Mängel :grinning_face_with_smiling_eyes: . Der Dachträger mit Zelt und die auf jeder Seite montierte 3 Meter lange Kederschiene, die Riffelbleche auf Kotflügel und Motorhaube oder das tropfende Getriebe haben überhaupt nicht interessiert. Ich musste lediglich mein Raid Lenkrad abnehmen lassen und dafür 35 Euro löhnen :loudly_crying_face: . Vorher hatte das Lenkrad keinen Prüfer interessiert.