EU-Recht schlägt nicht automatisch nationales Recht:
Das schrieb ich woanders in einem anderen Zusammenhang, daher wirkt es vielleicht etwas fremd, erklärt es aber dennoch:
Zunächst mal gibt es drei übergeordnete Kategorien in Bezug wo und wie EU-Recht in einzelnen Staaten gilt: die ausschließliche, die geteilte und die unterstützende Zuständigkeit. In ersterer ist die EU allein verbindlich maßgebend, aber da müssen die nationalen Parlamente die Hoheit an die EU übertragen haben. Der Verkehrsbereich fällt in die zweite Kategorie, die geteilte Zuständigkeit. Zur Harmonisierung der Fahrzeuge innerhalb der EU wurden so die Bauvorschriften vereinheitlicht, das Verhalten der Verkehrsteilnehmer bleibt aber nationalem Recht vorbehalten. Deshalb gibt es z.B. unterschiedliche Tempolimits innerhalb der EU.
Dann kommt es darauf an, ob es sich um eine EU-Verordnung oder eine EU-Richtlinie handelt. Verordnungen greifen bis zu den Bürgern durch und bedürfen keiner nationalen Umsetzung in nationales Recht. Bei Richtlinien ist das anders, diese müssen erst national umgesetzt werden. Das traf auch auf Typgenehmigungen zu. Das geschieht meistens durch einen simplen Verweis auf die EU-Richtline. Im Falle der Fahrzeuggehnehmigung (für Hersteller) erfolgte das in der EG-Fahrzeuggehnehmigungsverordnung EG-FGV simpel durch einen Verweis auf die EU-Richtline (in §3 und §4). So wird es auch an anderen Stellen gehandhabt.
So fanden die ersten Schritte zur Vereinheitlichung bereits 1970 statt (Richtlinie 70/156/EWG) und dauerten gut 20 Jahre bis zur vollen Umsetzung (die freiwillig war). Erst ab dem 01.01.1993 konnten dann Hersteller die Gesamtgenehmigung für ihre Fahrzeuge innerhalb der EU in einem Mitgliedsstaat erwirken (Richtlinie 92/53/EWG) und nur für PKW. Ab dem 01.01.1996 war diese Genehmigungsform dann Pflicht. Ab dem 01.01.1998 endete dann die Genehmigung per ABE in Deutschland und es musste eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegen. Erst gut 10 Jahre später war das dann auch für andere Fahrzeugtypen abgeschlossen, am 29.04.2009
Anders gesagt, im Verkehrsbereich uns Halter betreffend gilt immer das nationale Recht zuerst. Um das EU-Recht, wo gefordert und als Richtlinie ausgedrückt, umzusetzen, muss im nationalen Recht auf das EU-Recht oder EU.Richtiline verwiesen werden. Ist das nicht der Fall, gilt eben das nationale Recht. Die Natur der Richtlinien, mit der wir es im Verkehrsbereich auf EU-Ebene zu tun haben ist, dass sie den einzelnen Staaten die Form und Mittel der Umsetzung freistellen, es muss halt nur umgesetzt werden. In Deutschland geschieht das, wie schon angedeutet, in der Regel durch einfache Verweise in der StVZO auf die entsprechende EU-Richtline.
Gruß
AWo