Zulassung mit grünem Kennzeichen

  • Hallo Zusammen,


    bevor ich lange im Netz rumgoggel, hat jemand Erfahrung mit Zulassung von Fahrzeugen für die Forstwirtschaft.


    Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, um einen Landy mit grünen Kennzeichen versehen zu können?

  • Moin :smiling_face:


    Achtung ! Nur gefährliches Halbwissen !


    Du musst einen Forst oder Landwirtschaftlichen Betrieb haben.
    Der Wagen muss auf diesen Betrieb zugelassen werden (Firmenwagen).
    Der Wagen muss (Landwirtschaft) z.b. eine Akkerschiene haben.
    Oder Forstwirtschaft, z.b. eine Seilwinde / Rückevorrichtung.


    So weit mein Halbwissen :smiling_face:


    Gruß Ralf.

  • Hier mal ein Auszug von Wikipedia.


    „Grüne Kennzeichen“ sind Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund und ansonsten identisch mit normalen Kennzeichen. Sie werden für steuerbefreite Fahrzeuge (§ 3 KraftStG), wie z. B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge von gemeinnützigen oder Hilfsorganisationen, Schaustellerfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Kräne und Betonpumpen) ausgegeben, sowie außerdem für Anhänger mit bestimmtem Einsatzzweck (z. B. für Boote, Segelflugzeuge, Hunde und Pferde). Ausgegeben werden die grünen Kennzeichen von der Zulassungsstelle nur, wenn die Genehmigung zur Steuerbefreiung vom Finanzamt vorliegt. Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen zu anderen Zwecken zu verwenden ist ein Vergehen gegen das Steuergesetz




    Ich habe jetzt schon von einigen Landwirten gehört das sie Ärger mit dem Fiskus hatten da sie Privatfahrten mit ihren Traktoren gemacht hatten (Umzüge /kaminholz holen) und die Polizei sie erwischt hatte.
    Ist also nicht die beste Lösung finde ich.


    Gruß Hoffy.

    Defender! If it`s not in your blood, you will never understand!
    Defender, keine Airbags! Wir sterben noch wie Männer.


    LFAD! See you! Mud or dry.

  • Da solltest Du Dich bei Deiner Zulassungsstelle erkundigen. Wenn ich mich richtig erinnere gibt es die Vorraussetzungen nicht.
    Ich meine, dass ist in jedem Bundesland (oder sogar Landkreis?) anders. Vollberuf oder Nebenerwerb, Art der Tätigkeit und Größe der zu bearbeitenden Fläche.


    So wie Hoffy schon schreibt... Je nach Nutzungszweck kann das nett Ärger geben.
    Mit dem Landy auf ein 500km entferntes Treffen fahren und einen Alibi-Strohballen mit sich herumfahren klappt nicht immer.
    Bei Anhängern lohnt sich das (wegen der geringen Steuer) ohnehin nicht.

  • Mit dem Landy auf ein 500km entferntes Treffen fahren und einen Alibi-Strohballen mit sich herumfahren klappt nicht immer.

    Ich würde zusätzlich noch eine Kuh an das Fahrzeug anbinden, um authentisch zu wirken. :face_with_tongue:


    AWo

    Ich fahre Land Rover Defender um die richtige Work-Drive-Balance zu finden.

    [: ]o#o[ :] SOS - Save old Series [:o]===[o:]


  • Ich würde zusätzlich noch eine Kuh an das Fahrzeug anbinden, um authentisch zu wirken.


    AWo

    Dann stehst du da so mit deiner Kuh, die Polizei kommt und fragt: was ist denn das? Ne Kuh, bin ja schließlich Bauer. Sehen sie doch an dem Heuballen und dem Grünenkennzeichen. Der Polizist dann: beweisen sie das, melken sie mal die Kuh.
    Und dann dieser Moment wenn du merkst das es doch ein Ochse ist. Unbezahlbar :grinning_squinting_face:


    Gruß Hoffy.

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  • Was ich finden konnte:


    Gem. der "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" - §9 Besondere Kennzeichen -, werden Haltern von Fahrzeugen, die von der Steuer befreit sind grüne Kennzeichen zugeordnet. Das führt zum Kraftfahrzeugsteuergesetz §3. Dort dürfte Absatz 7 von Interesse sein, da steht aber auch das Zauberwort "ausschliesslich":


    Von der Steuer befreit ist das Halten von
    1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;


    2.Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;


    3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;


    4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;


    5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;


    5a. Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;


    6. Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;


    7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich


    a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
    b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
    c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnenoder enden,
    d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
    e) vonLand- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert.
    Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;


    8. a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
    b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;


    9. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
    a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
    b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oderc) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;


    10. Fahrzeugen, die zugelassen sind
    a) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
    b) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
    c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
    d) für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.


    Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;


    13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;


    14. ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;


    15. ausländischenFahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;


    16. Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.


    Gruß
    AWo

    Ich fahre Land Rover Defender um die richtige Work-Drive-Balance zu finden.

    [: ]o#o[ :] SOS - Save old Series [:o]===[o:]

  • Moin


    Grünes Kennzeichen : Keine Steuer :smiling_face: Anhänger auch am WE ziehen dürfen :smiling_face: Und keinen Stress mit Umweltzonen :smiling_face:


    Gruß Ralf.


    PS.: Mein Ninety ist auch als Zugmaschine Zugelassen, allerdings als Straßenzugmaschine.
    Schwarzes Nummernschild.
    Muss Steuern zahlen und darf nicht in die Umweltzone :frowning_face: