Allgemeine Betriebserlaubnis

14. L a n d y f r i e n d s   A d v e n t u r e d a y s   2 0 2 4


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  • Aus einem aktuellem Anlass möchte ich hier mal, ich hoffe eine saubere und fundierte Diskussion starten.


    Wann verliert man die ABE?


    Hier einmal ein Auszug aus dem §19 StVZO:


    (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministers für Verkehr und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die......


    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die


    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    (3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen


    1. für diese Teile


    a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder


    b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist


    und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder


    2. für diese Teile


    a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder


    b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder


    3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22 a Abs. 1 a, bestätigt worden ist oder


    4. für diese Teile


    a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,


    b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und


    c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIII durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


    Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.


    § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile


    (1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:


    1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);


    1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);


    2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);


    3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;


    4. Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);


    5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;


    6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von


    a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),


    b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,


    c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,


    d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,


    e) Langbäumen,


    f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;


    7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);


    8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);


    8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);


    8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);


    9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);


    9a. Umrißleuchten (§ 51b);


    10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);


    11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);


    12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);


    12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);


    13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);


    14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);


    15. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);


    16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);


    16a. Nebelschlußleuchten (§ 53d);


    17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);


    17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);


    18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);


    19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);


    20. Fahrtschreiber (§ 57a);


    21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)


    22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);


    23. (aufgehoben)


    24. (aufgehoben)


    25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;


    26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);


    27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

  • hallo wolfgang,


    das ist ja mal ein langer text gewesen: hast du den etwa komplett abgeschireben?? big_grins


    erste kurze antwort:


    die von dir genannten ausführungen sind seit einführung der FZO ( fahrzeugzulassungsordnung ) so nicht mehr gültig:


    die einmal erteilte betriebserlaubnis eines kfz erlischt zur zeit nur dann, wenn "...das fahrzeug in einem zustand ist / mit teilen ausgestattet ist, deren betrieb im öffentlichen verkehrsraum zu einer gefährdung des straßenverkehrs führen würde...". dabei reicht eine abstrakte gefährdung, also keine im einzelfall bestehende gefährdung.


    die übrigen varianten " veränderung des fahrzeugtyps " ( aus lkw wird pkw, aus mokick ein motorrad et cetera ) und die " umweltvariante " ( geräuschentwicklung, veränderung der abgase durch andere schalldämpfer, rennfilter et cetera ) führen zur zeit nicht zum erlöschen der betriebserlaubnis.
    sie sind gleichwohl ein verstoß gegen die FZO und werden mit einem verwarnungsgeld ( ohne punkte in flensburg ) geahndet. zusätzlich gibt es einen kontrollbericht ( mängelkarte ) und die ultimative aufforderung, den mangel umgehend abzustellen ( teile wieder abzubauen oder ordnungsgemäß in die fahrzeugpapiere eintragen zu lassen ).


    im vergleich zur bisherigen rechtsprechung erlischt die betriebserlaubnis auch nicht mehr "automatisch" mit dem betrieb im öffentlichen verkehrsraum, sondern wird nach prüfung der gesamtumstände dann durch das straßenverkehrsamt entzogen.
    trotzdem wird bei kontrolle vor ort die weiterfahrt in der regel untersagt...



    hoffe, dir geholfen zu haben?! eusa_angel

    "Impossible" is just an opinion (Paolo Coelho)

  • Na du bist ja vom Fach, aber welche Anbauten würdest du denn jetzt so als illegal bezeichnen wenn nicht eingetragen:
    Windenstoßstangen?
    Erhohte Luftansaugung?
    Verstärktes Dach?
    Rockslider?
    Reserverad auf Motorhaube?
    Riffelbleche an der Karrosse?
    Überrollkäfig?
    TD5 mit Serienscheibe?
    etc.......
    Würde mich mal ernsthaft interessieren, da ich selber so ziemlich alles selber baue und die Teile weder eine ABE noch ne Eintragung haben.
    Hatte aber auch noch nie Probleme mit dem TÜV oder der Polizei, die sind immer alle ziemlich Begeistert über meinen Hobel.

  • hallo wolfgang,


    wie immer im leben gibt es da leider keine vernünftige und klare aussage; denn der-deutsche-gesetze-und-verordnungsdschungel hält sich oft an entscheidenden stellen eher nebulös und bietet ausnahmen von ausnahmen tür und tor...


    ganz grob gesagt kann man festhalten:
    alles, was am oder im fahrzeug angebaut ist, darf aufgrund seiner bauart oder materialien NICHT zu einer gefahr für mensch und umwelt werden. dazu gehören solch profane dinge wie "scharfkantige teile", sollbruchstellen, materialzusammensetzungen ( brennbar, splittergefahr, dämpfe ) fußgängeraufprallschutz, knautschzonen et cetera.
    was auch immer verbaut werden soll und die grundsätzliche konstruktion des herstellers verändert, muss vom hersteller zuvor auf "verträglichkeit" getestet und von amtlicher seite ( TÜV / KBA ) abgesegnet werden. dann gibt es entweder eine sogenannte "allgemeine betriebserlaubnis ( ABE )" oder ein "teilegutachten".
    die ABE ermöglicht den prüfungs- und eintragungsfreien ein-/anbau der teile, dabei muss jedoch zwingend darauf geachtet werden, dass die vorgaben der ABE auch erfüllt sind: beispiel: sportlenkrad mit ABE, aber ABE nur bei betrieb mit SERIENBEREIFUNG ! ansonsten:erlöschen der betriebserlaubnis!


    beim teilegutachten ist das entsprechnde teil zwar an sich schon geprüft und für ok befunden worden, es gibt jedoch die zwingende pflicht, den ordnungsgemäßen einbau anschließend bei einem TÜV o.ä. bestätigen zulassen. der TÜV trägt dann die veränderung in den fahrzeugBRIEF ein, anschließend geht man zum straßenverkehrsamt und lässt die eintragung des TÜV in den fahrzeugSCHEIN übertragen.
    erst damit erhält man eine neue betriebserlaubnis für sein fahrzeug! im umkehrschluss ist die betriebserlaubnis trotz TÜV-eintrag in den fahrzeugBRIEF solange erloschen, bis sie mit der übernahme in den fahrzeugSCHEIN wieder auflebt! also obacht !


    jetzt kommt der punkt, wann welche teile geprüft werden müssen und welche nicht:
    grob gesagt muss alles per einzelabnahme geprüft werden, dessen betrieb unmittelbar auswirkungen auf verkehrsteilnehmer hat:
    seilwindenstoßstangen, kuhfänger, scharfkantiges zubehör auf motorhaube, überrollkäfige und ähnliches.


    und genau hier kommen wieder die unwägbarkeiten des alltages auf:
    der eine TÜV-prüfer billigt zum beispiel das reserverad auf der motorhaube beim exmod, weil "so per fahrzeuggutachten" geprüft und entschieden wurde, der andere TÜV-prüfer will auch beim exmod das reserverad eingetragen haben...


    wenn du also fahrzeugteile selbst herstellen willst, dann solltest du im zweifel einen wohlwollenden sachverständigen um rat fragen, ob der eine notwendigkeit für eine einzelabnahme sieht oder nicht.
    diese einzelabnahmen sind allerdings in der regel ziemlich teuer...


    hilft das?

    "Impossible" is just an opinion (Paolo Coelho)

  • Und wie verhält sich eine Einzelabnahme dazu?
    Sprich das Hubdach, welches weder Teilegutachten noch ABE hatte und vom leitenden Injenör der Prüfstelle in die Papiere eingetragen wurde.
    Und auch noch der 45 Liter Zusatztank im Kotflügel. Auch weder ABE noch Teilegutachenten. Nur Druckprüfung. Wurde auch eingetragen.


    Ist das jetzt trotz Eintrag in die Fahrzeugpapiere doch im Zweifel nicht zulässig? Zum Beispiel bei einem Unfall?


    Werner

  • Hallo zusammen big_hello


    wenn etwas durch einen anerkannten Prüfer oder Sachverständigen eingetragen wurde, so ist dies auch zulässig. Ausgenommen hier sind natürlich Eintragungen, die durch Bestechung o.ä. zustande gekommen sind... allerdings dürfte im Einzelfall der Nachweis hierüber nur schwer zu führen sein... und außerdem macht das hier eh keiner!!!


    Manchmal schüttelt's bei Kontrollen selbst gestandene Schutzleute, was so mancher Prüfer in verträumten Prüfstellen so alles einträgt big_hilfe


    Bis denne


    Thorsten

  • Zitat von "bilki"

    Und wie verhält sich eine Einzelabnahme dazu?
    ... Ist das jetzt trotz Eintrag in die Fahrzeugpapiere doch im Zweifel nicht zulässig? Zum Beispiel bei einem Unfall? ...


    wie thorsten schon sagte:


    wenn ein TÜV-ingenieur seine arbeit ernst nimmt, das vorgelegte teil prüft und es mit seinem sachverstand als ingenieur dann für gut befindet ( wie zum beispiel eine druckprüfung für einen selbstgebauten tank ), trägt er es ordnungsgemäß ein. dafür ist er ja schließlich auch INGENIEUR. er steht dann mit seinem namen für die unbedenklichkeit des teiles: also alles ok.


    manche TÜV-männer tragen nur das ein, was sie mit zig-fachen teilegutachten und vorab-unbedenklichkeitsschreiben vorliegen haben: dafür muss niemand ingenieur sein, das kann auch meine oma eintragen...


    also steht und fällt alles mit einem vernünftigen blaukittelträger big_grins

    "Impossible" is just an opinion (Paolo Coelho)