Tu ich doch gerade, siehe oben...
Gruß
AWo
Tu ich doch gerade, siehe oben...
Gruß
AWo
Den Satz aus Erl. 40 § 19 erwartet er, wenn überhaupt, direkt in der StVZO, da er ja erhebliche Auswirkungen hat.
Da steht er ja auch.
STVZO,47.Ergänzungslieferung,März 2011
Seite 63 - 64
Kirschbaumverlag,nehme ich mal an.
Die STVZO kennt selber Ausnahmen von den Anbauvorschriften zulassungspflichtiger LTE.
Die einzige an die ich mich erinnern kann,findet man bei Nutzfahrzeugen über XXXzGg.
Die dürfen zwei Nebelscheinwerfer als zusätzliche Rückfahrscheinwerfer montieren.
Darum gehts nicht.
Per Erlass sind in D auch nur Arbeitsscheinwerfer an Fahrzeugen zulässig,
die per Definition etwas zu arbeiten haben.
Ein Wohnmobil hat genausowenig zu arbeiten wie eine Sattelzugmaschine.
>>
§ 52 Absatz 4 StVZO
(9) 1Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. 2Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.
<<
Ihr macht hier ja einen Terror.. Dann haben wir demnächst Vorzeltleuchten...
Die dürfen aber nur eingeschaltet sein, wenn das Vorzelt aufgebaut ist. §22 ZUCZVOfZUCaF
Gruß
AWo
Ihr macht hier ja einen Terror.. Dann haben wir demnächst Vorzeltleuchten...
Ja,aber auch nur an Fahrzeugen mit Womozulassung.
Hatte ich schon vor über 20 Jahren,über der Motorhaube,
als noch genau in der STVZO definiert war,an welchen Fahrzeugen Arbeitsscheinwerfer
angebracht sein dürfen.
Vorzeltleuchten haben aber wirklich keine Kennzeichnungen.
Ihr macht hier ja einen Terror..
Ich kannte mal jemanden,
der stand wegen zuvieler und falsch angebrachter Fernlichter vor Gericht.
Der hochgelegte LandCruiser,mit den rausstehenden Reifen,
war einfach zuviel für die Dorfschupos.
Die dürfen aber nur eingeschaltet sein, wenn das Vorzelt aufgebaut ist. §22 ZUCZVOfZUCaF
Gruß
AWo
ich glaub euch ist langweilig.
ob man seine ,,arbeitsscheinwerfer / vorzeltleuchten,, nur in der botanik an hat
intressiert doch kein schwein (die TÜV-,KÜS-,DEKRA-,GTÜ-leute warscheinlich auch nicht).
bei kollegen von mir hat noch niemand bemängelt das die arbeitsscheinwerfer.eigentlich nur
nebellampen,waren.es gab auch keine nachfragen ausser ob sie denn seperat schalbar sind.
Die meisten Arbeitsscheinwerfer dienen eh nur der Fahrzeugdekoration.
@Caruso
Ein kleines Update....der Text, den Du mir geschickt hast, habe ich dem Hersteller zur Verfügung gestellt. Das schlug ein und sie haben mit ihren Homologationsbeauftragten das durchgekaut. Derzeit lassen sie das von dem Homologierungsinstitut prüfen, bei dem sie ihre Leuchten in Europa zulassen und wahrscheinlich werden die Funktionen getrennt. D.h. es gibt diesen Scheinwerfer dann mit und ohne Kennzeichnung.
Es bewegt sich etwas.
Gruß
AWo
Ohne Zeichen sind sie dann ganz verboten?
Es ging doch um die Frage,ob sie an Fahrzeugen zulässig wären,
die nichts zu arbeiten hätten.
Wäre zu prüfen,ob das mit EU-Recht vereinbar ist.
Nein, hier geht es um das Thema Arbeitsscheinwerfer mit lichttechnischer Kennzeichnung, also dass wie Du schriebst, Arbeitsscheinwerfer keine Kennzeichnung (außer die ECE R10 mit "10R") haben darf. Die 10R muss da sein, schon wenn er nur angeschlossen ist.
Gruß
AWo