Pferdeanhänger aus England überführen

  • Ist zwar sehr alt das thema, trotzdem interessant. Um es abzurunden:


    Mittwoch, 06 März 2013 / Veröffentlicht in Recht
    „Gemischtes Doppel“ beim Trailern
    Regeln für Gespanne mit unterschiedlichen Länderkennzeichen.
    Trailerbare Motorboote benötigen keinen festen Liegeplatz, denn der kann die häusliche Garage oder der Garten sein. Zum Fahrvergnügen auf dem Wasser werden die Boote an einer Slipstelle ins Wasser gelassen und auch wieder herausgeholt. Alternativ kann dies auch durch einen Kran geschehen. Entweder ganz in der Nähe oder in der fernen, weiten Welt – abhängig davon, wieweit man zu dem jeweiligen Revier über Straßen und mit Fähren reisen möchte. Ob nun an die Adria, in die Türkei, nach Griechenland, Italien, Frankreich und Spanien am Mittelmeer, in die skandinavischen Länder oder sonst wohin.
    Wenn aber Zugfahrzeug und Trailer unterschiedliche Länderkennzeichen haben, müssen ein paar rechtliche Vorschriften beachtet werden, die von den Regeln bei inländischen Länderkennzeichen abweichen.
    Ausländischer Anhänger hinter deutschem Zugfahrzeug
    Im Ausland zugelassene (oder dort zulassungsfreie) Anhänger, die hinter einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog. „gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss dann für den Anhänger ein internationaler oder ein ausländischer Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts. Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften.
    In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz, müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein; der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss gewährleistet sein.
    Im Ausland zugelassene Anhänger
    Für im Ausland zugelassene Anhänger gelten während des vorübergehenden Verkehrs in Deutschland – grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates. Bei einer auf Dauer angelegten Standortbegründung in Deutschland findet deutsches Kfz-Steuerrecht Anwendung.
    Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland – auch wenn er hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird – nur in Gebrauch genommen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem „Grüne-Karte-Abkommen“ besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die regelmäßig versicherungsfrei sind.
    Ist der ausländische Anhänger an ein deutsches Zugfahrzeug gekoppelt, umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz auch Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden. Unabhängig von dieser Regelung ist eine Eigenversicherung des Anhängers erforderlich. Seit 01.08.2002 haftet der Anhängerhalter neben dem Zugfahrzeughalter für Schäden, die im angekoppelten Zustand eingetreten sind (erweiterte Haftung nach StVG).
    Deutscher Anhänger hinter ausländischem Zugfahrzeug
    Ein inländischer Anhänger muss eine Zulassung mit Fahrzeugschein und eigenen Kennzeichen haben, wenn er hinter einem ausländischen Zugfahrzeug mitgeführt wird. Zulassungsfreie Anhänger (mit Betriebserlaubnis und ohne eigenes Kennzeichen) bzw. steuer- und versicherungsfreie Anhänger (mit Betriebserlaubnis und grünem Kennzeichen) müssen mit einem sog. „Wiederholungskennzeichen“ des ausländischen Zugfahrzeugs versehen sein.
    Quelle: www.adac.de/

  • Mir bleibt regelmäßig der Mund offen stehen, wenn ich derartiges lese.
    Als Gegenprobe empfehle ich die nicht vorhandenen Zulassungspapiere von Anhängern der Elfmeterverschießer: Diese sind nicht notwendig (daher auch nicht behördlich verfügbar) und das Nichtvorhandensein zwingt zur Einreise in die RF die notwendige Inspiratition wie so ein Dokument aussehen könnte und eines Druckers.

  • Da es damals keine wirklich zufriedenstellende Lösung gab, hab ich in England noch einen 110ner gekauft der noch zugelassen war. Der Verkäufer hat mir dann noch ein Kennzeichen des Zugfahrzeuges besorgt dieses wurde dann an den Anhänger getackert und so bin ich dann mit der Fähre und über Land zurück gefahren.


    Gruß
    Achim

    Mit einer Serie ist der Weg das Ziel