Anhängelast heraufsetzen

  • Hi riri,

    Ja, mein Nachbar hat in den 70er Jahren einen 88er Land Rover gekauft und als Zugfahrzeug für land-/ forst- wirtschaftliche Zwecke zugelassen bekommen, was zwischenzeitlich wohl nicht mehr möglich ist. Er fährt damit sein Obst mit dem Zweiachs- Anhänger an der Rockinger Kupplung und Druckluft- Anhängerbremse zum Großmarkt.

    Bist Du Landwirt in Vollzeit, dann kannst Du ja Mal eine Anfrage bei der Zulassungsstelle machen, jede Wette, die schicken Dich Heim ohne Ansatz einer möglichen Zulassungsänderung. Dann mit grüner Nummer darfst Du nur noch landwirtschaftlich unterwegs sein.

    Also ich schlage dir vor, wenn du über 3,5 t transportieren/ ziehen willst, kaufst Du dir einfach noch einen Traktor.

    Grüsse Max

  • Niemand hat nach einer grünen Nummer gefragt.

    In der hochheiligen Bibel des hochheiligen TÜFFs steht geschrieben:


    "

    Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anh. gebaute Kfz. Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördernde


    Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zHM (Anm.: zulässige Höchstmasse), die Länge der Hilfsladefläche


    1. bei zweiachsigen Fz nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädrigen Fz der mehrspurigen Achse,


    2. bei Fz mit mehr als zwei Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen.


    Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als 2 Achsen. (BMV/StV 7 – 4030 P/62 II – vom 6.6.1962, VkBl. 1962 Heft


    12 S. 309).


    Zusatzbestimmung für nicht Zugmaschinentypische Kfz (VkBl. 80/S. 386):


    Das Kfz muss, wenn es als Zgm anerkannt werden soll, folgende weitere Bedingungen erfüllen:


    1. Zugkraft an der Anhängerkupplung gleich oder größer dem 0,3fachen Wert des zHM der Zgm.


    Zerf 0,3 x Gzul


    bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) 5 km/h.


    2. Das Kfz muss mindestens für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zHM technisch geeignet sein. Die erforderliche Motorleistung der Zgm bei der


    Bezugsgeschwindigkeit kann aus folgender Beziehung ermittelt werden:


    Nerf  Gzul x V / 583 [PS]


    Nerf  Gzul x V / 788 [kW]


    bei einem vorausgesetzten Wirkungsgrad von n = 0,65.


    Zerf = erforderliche Zugkraft


    Nerf = erforderliche Mindestmotorleistung


    V = Bezugsgeschwindigkeit in km/h bei Nenndrehzahl des Motors


    Gzul = zHM der Zgm in kg


    Kfz, die vor dem 1. Mai 1980 als Zgm zum Verkehr zugelassen worden sind, ohne die vorgenannten weiteren Bedingungen zu erfüllen, sind weiter als Zgm zu behandeln.


    Anerkennung des Land-Rover landwirtschaftliche Zgm.: Die Land-Rover-Fz Typ 88 mit 2,23 m Radstand und Typ 109 mit 2,77 m Radstand sind Fz


    mit offenem Aufbau, ggf. mit Plane und Spriegel. Alle Fz haben eine deutsche Anhängerkupplung. Für die Einstufung als Zgm ist entscheidend, ob die


    Fz ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anh. geeignet und bestimmt sind. Nach Bauart und Preis sind beide Typen Kfz, deren wirtschaftlicher


    Wert im wesentlichen in der Zugleistung besteht. Der Laderaum hat hierbei nur geringe Bedeutung. Der Einsatz als Lkw ist wegen der geringen


    Nutzlast unwirtschaftlich. Da auch die übrigen Voraussetzungen (Nutzlast 0,4fache des zHM, Länge der Hilfsladefläche das 1,4fache der Spurweite


    der Vorderachse) erfüllt sind, bestehen keine Bedenken, die Typen Land-Rover 88 und 109 als Zgm anzuerkennen. Dabei ist Voraussetzung, dass keine


    Sitze auf der Ladefläche angebracht sind.


    Zgm bis 6 km/h sind nur von den Vorschriften über die Zulassungspflicht freigestellt, sie müssen aber den Bau- und Betriebsvorschriften entsprechen.


    Ausstellung einer BE (Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fz) ist angebracht.


    Ab 1.3.2007 gilt:


    Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind.


    Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die


    besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen


    von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang


    mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind."

    Wir machen es so,dass es passt.


    www.x-offroad.de