TÜV-Termin: Vorstellung mit Camperumbau

14. L a n d y f r i e n d s   A d v e n t u r e d a y s   2 0 2 4


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  • Nur wenn das ding fest verbaut ist muss der kocher eine zündsicherung haben. Ob die Kartuschen für den inndoorbetrieb gesetzlich geeignet sind :thinking_face: , da brauch es genau geommen auch eine Gasprüfung . Trotzdem geben sich die meisten Prüfer damit zufrieden :hey:.

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  • Nur wenn das ding fest verbaut ist muss der kocher eine zündsicherung haben.

    Ja,muss auch der Kartuschenkocher haben.


    Und jetzt möchte ich wissen,in welchem § geregelt ist,

    dass eine Gasprüfung Bestandteil der HU ist.

    Das konnte mir bis heute kein Prüfer mitteilen.

    Wir machen es so,dass es passt.


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  • Auch wenn ein Kartuschenkoch eine Zündsicherung hat bekommt er keine Zulassung für den Innenraum. NIE!


    Wie ich 2019 meinen 110er zum Wohnmobil angemeldet habe, hieß es dass sich die Regularien gelockert hätten. (Tüv Rheinland)

    Also ich brauche keinen Kocher der irgendwie fest verbaut ist oder mitgeführt wird.

    Und ich hatte mir zuvor noch extra den orego Spirituskocher (Mit Zulassung für den Innenraum) besorgt :facepalm:.


    Grüße

  • "Fest verbaut" ist kein Muss. Kartuschenkocher reichen aus, sie müssen halt nur vorhanden sein.

    Bei "Fest verbaut" muss eine Zwangsbelüftung vorhanden sein wenn die Möglichkeit besteht im Innenraum bei geschlossenen Türen zu kochen.

    "Fest verbaut" ist ok, wenn durch bauliche Maßnahmen verhindert wird bei geschlossen Türen das Gerät zu betreiben.


    Jürgen

    "Wer in Metaphern redet, der kann mir mal den Schritt shampoonieren"

  • DVGW G607

    Da steht zwar,dass eine Anlage zweijährig zu prüfen sei

    aber nicht,dass die Prüfung Vorraussetzung für das bestehen einer HU wäre.

    Das müsste in STVZO/STVO stehen,tuts aber nicht.

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  • Da steht zwar,dass eine Anlage zweijährig zu prüfen sei

    aber nicht,dass die Prüfung Vorraussetzung für das bestehen einer HU wäre.

    Das müsste in STVZO/STVO stehen,tuts aber nicht.

    Interessante Frage.


    Im HU-Mangelbaum findet sich unter D 6.1.3 c


    Nachweis der Gasanlagen-

    prüfung fehlt, abgelaufen,

    falsch


    EM


    Nun könnte man daher natürlich glauben, die Prüfung sei Voraussetzung für die HU.

    Untersuchungspunkt 6.1.3 gilt jedoch nur für "Gasanlage - Antrieb und Heizung".


    Bei einer Kochstelle oder einem Kühlschrank ist m.M.n. ganz klar keine Gasprüfung zum Bestehen der HU nötig.

  • Ja bei dieser Aussage kriege ich ja regelmäßig die Motten.


    Man darf sich davon nur nicht beeindrucken lassen; meine ARB und meine Astabweiser waren dann irgendwann doch ordnungsgemäß eingetragen.

  • Ja da kannst du die kleine deutschlandtour von "tüv" zu "tüv" machen und hoffen dass du einen findest der deiner Meinung ist - oder einfach eine gasprüfung machen :crylaugh: . Rechthaberei lohnt nur bei wichtigen dingen :hey: . Wer sucht findet immer einen Fehler.

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  • Och,das sind halt so Fragen,die ich dem TÜV gerne mal stelle.

    Da redet man dann auf einer ganz anderen Ebene.

    Meine Datensammlung ist ja nicht zustande gekommen,

    weil ich den Prüfern seit je her alles glaube.

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  • es geht ja ums wissen und nicht ums besserwissen, wenn ich einen ansonsten umgänglichen prüfer habe kann ich auch fünfe gerade sein lassen wenn´s um so lapalien geht :embarrassed: .

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  • Caruso

    Wie ist das eigentlich mit dem ganzen Campinggedöns, was so ohne Eintragung ans Auto gespaxt wird?

    Zum Beispiel Markisen, Satellitenschüsseln, Solarmodule, u.Ä..

    Es gibt Stimmen, die sagen alles über einer Montagehöhe von 2m wäre eh egal, andere bekommen Ärger weil die Dachluke kein Prüfzeichen aufweist.

    Kennst du dazu eine Stelle in der StVZO?

  • Nein,das weiß ich nicht.

    Diskusionen wegen Dachluken kenne ich.

    Solaranlagen ist da sicher auch ein spannendes Thema.

    Bei meinem Wowa wurde der Moover eingetragen,

    der hängt unten drunter. :thinking_face:

    In der STVZO stehen auch irgendwie nur die groben Begebenheiten drin.

    Die brisanten Sachen stehen in Erläuterungen,Amtsblättern,TÜVmerkblättern...

    Dass über 2m alles egal wäre kannst du mal getrost vergessen.

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  • Aus dem aktuellen TÜVmerkblatt:

    "

    6.2.9.1 Solaranlagen/Satellitenanlagen

    Zu beachten sind bei diesen Anlagen deren Masse (Dachlast) sowie deren sichere Befestigung

    und Installation, Herstellervorgaben des Fahrzeugs sowie des Anlagenherstellers. Die Anlagen

    müssen für den Fahrzeuganbau geeignet sein.

    Die Gefahr durch Hochspannung entsteht bei Reihenschaltung mehrerer Solarmodule (die

    Leerlaufspannung eines Moduls liegt bei ca. 20 V), so dass bei Reihenschaltung von 3 Modulen

    „Hochvolt“ erreicht wird.

    Die Vorgaben der elektrischen Installation dieser Anlagen sind gemäß Abschnitt 6.2.8 zu beachten.

    Die Ermittlung der Fahrzeughöhe erfolgt bei Fahrtstellung der Solar- und/oder Satellitenanlage.

    Markisen

    Beim Anbau von Markisen sind Herstellervorgaben zu beachten. Wenn die Markise unter 2 m

    Höhe angebracht wird, sind gemäß UN-Regelung Nr. 26 (für M1) und § 30c StVZO die Außenkanten"

    zu beachten. Je nach Anbausituation sind die Lichttechnischen Einrichtungen ggfs. gesondert

    zu betrachten.

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