Auf Anfrage der AfD an den Bundestag wurde folgende Antwort in Drucksache 19/12897 vom 02.09.2019 gegeben:
"Bei Beschränkungen des Straßenverkehrs, die im Rahmen von Umweltzonen nach der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) festgesetzt worden sind, sind Oldtimer nach Anhang 3 Nr. 10 der Verordnung generell von Verkehrsverboten ausgenommen. Die Bundesregierung plant keine Änderung dieser Rechtslage."
Nachzulesen in der offiziellen Veröffentlichung: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/128/1912897.pdf
Ob bei Dieselfahrverboten Oldtimer ausgenommen sind, ist für mich noch unklar. Zum einen heißt es, die Städte entscheiden das selbst, zum anderen, ja, Oldtimer sind ausgenommen. Hier eine Einordnung eines Rechtsanwalts:
https://www.wirtschaftsanwaelt…uch-fuer-diesel-oldtimer/
Gruß
AWo