Ich habe noch weiter im Internet recherchiert und folgendes gefunden:
„Die Behandlung von Sonderfällen:
Solltest du eine Wohneinrichtung planen, die herausnehmbar ist oder den Bau oder die Installation eines Wechselaufbaus planen, bleibt die ursprüngliche Fahrzeugart erhalten. In diesen Fällen kann in Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) auf den Zustand hingewiesen werden – eine Beschreibung als Wohnmobil ist jedoch nicht möglich, da die geforderte Mindestausstattung für ein Wohnmobil nicht fest verbaut ist. In all diesen Fällen gelten sämtliche Vorschriften des Basisfahrzeugs, vor allem im Hinblick auf Besteuerung, benötigte Fahrerlaubnisklasse, Sonn- und Feiertagsfahrverbote, HU-Fristen etc.“
Das würde doch m.E. in unserem Fall passen. Wir können alles wieder herausnehmen, die Doppelrücksitzbank wieder einbauen und haben zudem keinen für eine WoMo-Zulassung erforderlichen, fest installierten Kocher.
Somit bliebe die ursprüngliche Fahrzeugart (in unserem Fall „Lieferwagen…“) erhalten!
Oder sieht das jemand anders?
Weiß jemand, wann und warum irgendwann entschieden wurde, dass ein normaler Defender 110 Station Wagon als „Lieferwagen…“ und nicht mehr als PKW zu betrachten ist?
LG und noch einen schönen Sonntag!