Natürlich wird der Scheinwerfer über das Relais geschaltet. Da ist auch der Rückwärtsgang-Schalter nicht überfordert mit.
Aber "keep it simple" ist schon ok. Ich steig durch meinen Kram nach einiger Zeit auch nicht mehr durch.
Ich hatte das ne Zeit Lang so gemacht, jetzt wird gerade alles umgestrikt, seitdem ist nur eine Funkfernbedienung als Provisorium für die Beleuchtung am Dachträger zuständig. Ich hab nen 4er Funkmodul und 5 Fernbedienungen , die überall angeklebt sind.
Ich musste damals nur aufpassen mit den beiden Batteriekreisen, da ich alles von der verbraucher Batterie nehme, die Ansteuerung von Rückwärtgang aber vom der Starterbatterie kommt...
Dies zur Vorschrift:
Rückfahrscheinwerfer
(Fundstelle: ECE-R48; StVZO § 52a)
Vorhandensein: Zulässig
Anzahl: ein bis vier
in der Breite: keine besondere Vorschrift
in der Höhe: 250...1200 mm
elektr. Schaltung: Funktion nur bei eingelegtem Rückwärtsgang
des Kfz
Sonstiges: Zusätzlich zu den (1 oder 2) nach ECE-R 23
genehmigten Rückfahrscheinwerfern (AR)
dürfen an Fahrzeugen der Klassen O2, O3, O4
ein oder zwei nach ECE-R 19 genehmigte
Nebelscheinwerfer (B) für weißes Licht als
zusätzliche Rückfahrscheinwerfer angebaut
sein
Arbeitsscheinwerfer
Vorhandensein: zulässig
Genehmigungszeichen:ohne
Anzahl: einer oder mehrere, separat einschaltbar
Beispiel:
Es besteht hinsichtlich des
Anbringungsortes keine besondere
Vorschrift.
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Sonstiges: Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit
Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/
Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein.
Erforderlich ist stets ein separater Schalter.
Empfehlenswert ist die Anbringung einer
zugehörigen Kontrolleuchte.
Mit Ausnahme von Fahrzeugen zur
Straßenunterhaltung und Müllabfuhr dürfen
Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nicht
benutzt werden (Forderung des § 52 StVZO).
Deshalb sollten an Fahrzeugen, die nicht den
o.g. Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden
können, z.B. Sattelzugmaschinen, Lkw usw. an
geeigneter Stelle in der Nähe des Schalters der
Arbeitsscheinwerfer gekennzeichnet sein:
"Arbeitsscheinwerfer-Benutzung während der
Fahrt nicht zulässig"