so, für die anhänger des "schwarz auf weiß"
hab noch einmal nachgeschaut und dann auch wiedergefunden:
es war demnach von anfang 2008. wie die zeit vergeht...
Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- §§ 30 Abs.3, 46 Abs.1 Ziffer 7 StVO -
Auf der Verkehrsministerkonferenz am 09./10.10.2007 in Merseburg haben die Verkehrsminister der Länder das Problem der Genehmigungen der Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot thematisiert und einstimmig beschlossen, dass sich die Genehmigungspraxis in den Ländern an einheitlichen Kriterien ausrichten soll.
Demnach gilt das Sonntagsfahrverbot unbeschadet der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs.3 StVO nicht für
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5t geführt werden.
Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist bei einer Beförderung folgender Waren grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne von Ziffer 7 VwV zu § 46 StVO auszugehen:
lebende Tiere,
Schnittblumen und lebende Pflanzen,
frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind, 1)
landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie nicht bereits freigestellt sind,
Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkten, Volksfesten, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen,
Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag,
Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist,
Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen,
Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den vorgenannten Kriterien stehen.
Die weiteren Ausführungen des Bezugsschreibens sind für polizeiliche Kontrollen von untergeordneter Bedeutung, so dass auf sie nicht eingegangen wird.
Quelle: Schreiben des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 13.02.2008 - III B 2-22-30/3.0,
veröffentlicht durch RdErl IM NRW vom 28.04.2008 - 43- 57.04.02 - 8
glückauf!